§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/14#abs-1 (1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/14#abs-2 (2) Soweit in Betrieben des öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten besteht, hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 14 ArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 27.08.2026 – 1 WB 33.26Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wegen angeblicher Gefahrstoffbelastung am Dienstplatz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 14.12.2006 – 8 AZR 628/05Schadensersatz wegen Hepatitis-C-Infektion: Haftung des Arbeitgebers wegen unterlassener Aufklärung über Infektionsgefahren bei der Wundversorgung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.