§ 13 Verantwortliche Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 18/15Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen ProfessorZitiert von 98
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 – 20 TaBV 188/11Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 04.04.2008 – 16 TaBV 110/07Zitiert von 1
- BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12 · Mitbestimmung beim GesundheitsschutzZitiert von 10
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 – 2 Sa 868/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 – 2 Sa 867/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Steinfurt, 26.01.2026 – 23 Ds 63/25 (30 Js 30/23)
- VG Düsseldorf, 05.12.2025 – 29 K 3999/22
- LAG Düsseldorf, 14.05.2025 – 12 SLa 37/25
30 Entscheidungen zu § 13 ArbSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/13#abs-1 (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1.
sein gesetzlicher Vertreter,
2.
das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3.
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4.
Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
5.
sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/13#abs-2 (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.