§ 13 Verantwortliche Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/13#abs-1 (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/13#abs-2 (2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 13 ArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.06.2016 – 2 C 18/15Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten auf einen ProfessorZitiert von 101
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 – 20 TaBV 188/11Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 04.04.2008 – 16 TaBV 110/07Zitiert von 1
- BAG, 30.09.2014 – 1 ABR 106/12 · Mitbestimmung beim GesundheitsschutzZitiert von 10
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 – 2 Sa 868/17
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 – 2 Sa 867/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Steinfurt, 26.01.2026 – 23 Ds 63/25 (30 Js 30/23)
- VG Düsseldorf, 05.12.2025 – 29 K 3999/22Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 14.05.2025 – 12 SLa 37/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.