Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 75 Urteil

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/75#abs-1 (1) Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. Wird ein Urteil in Abwesenheit der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/75#abs-2 (2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben.

§ 74 § 76