Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 58 Beweisaufnahme

ArbeitsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. Im Falle des § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grund für notwendig hält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden.

§ 56 § 58