Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 58 Beweisaufnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/58?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit die Beweisaufnahme an der Gerichtsstelle möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. In den übrigen Fällen kann die Beweisaufnahme, unbeschadet des § 13, dem Vorsitzenden übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/58?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet. Im Falle des § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grund für notwendig hält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/58?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Insbesondere über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Vertretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden angetreten werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 58 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 58 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 58 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2015 I S. 1130
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 58 aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2847)
BGBl. 1990 I S. 2847
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.