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Artikel 2 · BT-Drs. 18/4062 · S. 16

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG)

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG)
Zu Nummer 1
Der Katalog der Zuständigkeiten der Gerichte für Arbeitssachen für Angelegenheiten, auf die das Beschlussver-
fahren Anwendung findet, wird um eine Nummer 6 erweitert. Aus-schließlich die Gerichte für Arbeitssachen sind
danach zuständig für die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarif-
vertrag. Das Beschlussverfahren ist wegen der dort geltenden Grundsätze, insbesondere der Verpflichtung zur
Amtsermittlung, für diesen Verfahrensgegenstand geeignet.
Zu Nummer 2
Bereits nach geltendem Recht können sich die Parteien – auch bei vorhandenen unmittelbaren Beweismitteln –
auf die Benennung mittelbarer Beweismittel beschränken.
Der neue Absatz 3 stellt klar, dass zur Beweisführung eine notarielle Erklärung – im Wege des Urkundenbeweises
nach § 415 der Zivilprozessordnung (ZPO) – verwertet werden kann. Dies ist insbesondere auch möglich zum
Nachweis der Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder einer Gewerkschaft in einem Betrieb in
Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 6 und zum Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft in einem
Betrieb nach § 2 Absatz 2 BetrVG (vergleiche zu den Grenzen auch BAG vom 25. März 1992 – 7 ABR 65/90,
BVerfG vom 21. März 1994 – 1 BvR 1485/93). Der neue Absatz 3 ist ausdrücklich nicht auf Verfahren nach § 2a
Absatz 1 Nummer 6 beschränkt.
Die Beweisführung über eine notarielle Erklärung stellt sicher, dass die Gewerkschaft die Namen ihrer im Betrieb
des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Rahmen nicht nennen muss. Ge-
werkschaftlich organisierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden damit in ihrer verfassungsrechtlich ge-
schützten Rechtsposition aus Artikel 9 Absatz 3 GG sowie ihrem R

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.224 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/4062, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 51.315–56.539 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 7a998d1a3f0d40f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP