Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1130
BGBl. 2015 I S. 1130 · 7.125 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Tarifeinheit
(Tarifeinheitsgesetz)
Vom 3. Juli 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Tarifvertragsgesetzes
Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Tarifkollision
(1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungs-
funktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunk-
tion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden
Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.
(2) Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere
Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften ge-
bunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht
inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerk-
schaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge),
sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifver-
trags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum
Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlos-
senen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die
meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mit-
glieder hat. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem
späteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfest-
stellung maßgeblich. Als Betriebe gelten auch ein
Betrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsver-
fassungsgesetzes und ein durch Tarifvertrag nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes errichteter Betrieb, es sei denn, dies
steht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich ent-
gegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die
Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen
Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungs-
ketten zugeordnet worden sind.
(3) Für Rechtsnormen eines Tarifvertrags über
eine betriebsverfassungsrechtliche Frage nach § 3
Absatz 1 und § 117 Absatz 2 des Betriebsverfas-
sungsgesetzes gilt Absatz 2 Satz 2 nur, wenn diese
betriebsverfassungsrechtliche Frage bereits durch
Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft geregelt ist.
(4) Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber oder
von der Vereinigung der Arbeitgeber die Nachzeich-
nung der Rechtsnormen eines mit ihrem Tarifvertrag
kollidierenden Tarifvertrags verlangen. Der Anspruch
auf Nachzeichnung beinhaltet den Abschluss eines
die Rechtsnormen des kollidierenden Tarifvertrags
enthaltenden Tarifvertrags, soweit sich die Gel-
tungsbereiche und Rechtsnormen der Tarifverträge
überschneiden. Die Rechtsnormen eines nach Satz 1
nachgezeichneten Tarifvertrags gelten unmittelbar
und zwingend, soweit der Tarifvertrag der nach-
zeichnenden Gewerkschaft nach Absatz 2 Satz 2
nicht zur Anwendung kommt.
(5) Nimmt ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung
von Arbeitgebern mit einer Gewerkschaft Verhand-
lungen über den Abschluss eines Tarifvertrags auf,
ist der Arbeitgeber oder die Vereinigung von Arbeit-
gebern verpflichtet, dies rechtzeitig und in geeigne-
ter Weise bekanntzugeben. Eine andere Gewerk-
schaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der
Abschluss eines Tarifvertrags nach Satz 1 gehört,
ist berechtigt, dem Arbeitgeber oder der Vereinigung
von Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderun-
gen mündlich vorzutragen.“
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Bekanntgabe des Tarifvertrags
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb an-
wendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Be-
schlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes
über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren
Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.“
3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden,
die am 10. Juli 2015 gelten.“
Artikel 2
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2
Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb
anwendbaren Tarifvertrag.“
2. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Insbesondere über die Zahl der in einem
Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Ver-
tretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann

Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Ur-
kunden angetreten werden.“
3. Nach § 98 wird folgender § 99 eingefügt:
„§ 99
Entscheidung über den
nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertrags-
gesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6
wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertrags-
partei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Ab-
satz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a ent-
sprechend anzuwenden.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach
§ 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im
Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und ge-
gen jedermann.
(4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6
findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch
dann statt, wenn die Entscheidung über den nach
§ 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im
Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht,
dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben
oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozess-
ordnung findet keine Anwendung.“
4. Der bisherige § 99 wird § 100.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1130. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 65e174867372963c….