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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1130

BGBl. 2015 I S. 1130 · 7.125 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2015, Seite 1130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1130
                                                   Gesetz
                                               zur Tarifeinheit
                                            (Tarifeinheitsgesetz)
                                                  Vom 3. Juli 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
                Tarifvertragsgesetzes

   Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August
2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                           „§ 4a
                       Tarifkollision

     (1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungs-
  funktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunk-
  tion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden
  Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.
     (2) Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere
  Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften ge-
  bunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht

  inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerk-

  schaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge),

  sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifver-

  trags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum

  Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlos-
  senen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die
  meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mit-
  glieder hat. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem
  späteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfest-
  stellung maßgeblich. Als Betriebe gelten auch ein

  Betrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsver-
  fassungsgesetzes und ein durch Tarifvertrag nach
  § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfas-
  sungsgesetzes errichteter Betrieb, es sei denn, dies
  steht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich ent-
  gegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die
  Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen
  Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungs-
  ketten zugeordnet worden sind.

     (3) Für Rechtsnormen eines Tarifvertrags über
  eine betriebsverfassungsrechtliche Frage nach § 3
  Absatz 1 und § 117 Absatz 2 des Betriebsverfas-
  sungsgesetzes gilt Absatz 2 Satz 2 nur, wenn diese
  betriebsverfassungsrechtliche Frage bereits durch

  Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft geregelt ist.

     (4) Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber oder
  von der Vereinigung der Arbeitgeber die Nachzeich-
  nung der Rechtsnormen eines mit ihrem Tarifvertrag
  kollidierenden Tarifvertrags verlangen. Der Anspruch
  auf Nachzeichnung beinhaltet den Abschluss eines
  die Rechtsnormen des kollidierenden Tarifvertrags

   enthaltenden Tarifvertrags, soweit sich die Gel-
   tungsbereiche und Rechtsnormen der Tarifverträge
   überschneiden. Die Rechtsnormen eines nach Satz 1
   nachgezeichneten Tarifvertrags gelten unmittelbar
   und zwingend, soweit der Tarifvertrag der nach-
   zeichnenden Gewerkschaft nach Absatz 2 Satz 2
   nicht zur Anwendung kommt.

      (5) Nimmt ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung
   von Arbeitgebern mit einer Gewerkschaft Verhand-
   lungen über den Abschluss eines Tarifvertrags auf,
   ist der Arbeitgeber oder die Vereinigung von Arbeit-
   gebern verpflichtet, dies rechtzeitig und in geeigne-
   ter Weise bekanntzugeben. Eine andere Gewerk-
   schaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der
   Abschluss eines Tarifvertrags nach Satz 1 gehört,
   ist berechtigt, dem Arbeitgeber oder der Vereinigung
   von Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderun-
   gen mündlich vorzutragen.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 8
              Bekanntgabe des Tarifvertrags

     Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb an-

   wendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Be-

   schlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes

   über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren

   Tarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.“

3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) § 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden,
   die am 10. Juli 2015 gelten.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
               Arbeitsgerichtsgesetzes
  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Au-
gust 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

      „6. die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2

          Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb
          anwendbaren Tarifvertrag.“

2. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Insbesondere über die Zahl der in einem
   Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Ver-
   tretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann
BGBl. 2015, Seite 1131 — Originalseite als Abbildung
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  Beweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Ur-
  kunden angetreten werden.“
3. Nach § 98 wird folgender § 99 eingefügt:

                          „§ 99

                Entscheidung über den
     nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertrags-
     gesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
     (1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6
  wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertrags-
  partei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.
    (2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Ab-
  satz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a ent-
  sprechend anzuwenden.
    (3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach
  § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im

   Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und ge-
   gen jedermann.
      (4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6
   findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch

   dann statt, wenn die Entscheidung über den nach
   § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im
   Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht,
   dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben
   oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozess-
   ordnung findet keine Anwendung.“
4. Der bisherige § 99 wird § 100.

                      Artikel 3
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 3. Juli 2015
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1130. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 65e174867372963c….