Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Stand: 20.07.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/479#abs-1 (1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/479#abs-2 (2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.

§ 478 § 480