Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 51 Persönliches Erscheinen der Parteien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 51 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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