Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 16 Zusammensetzung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/16#abs-1 (1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/16#abs-2 (2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

§ 15 § 17