Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 16 Zusammensetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.08.2023 – 2 AZR 306/22Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Abfindungshöhe - Gehaltserhöhung - Gleichbehandlungsgrundsatz - Schaden-/Aufwendungsersatz - Bonuszahlung - Beförderung - EhrschutzanträgeZitiert von 2
- BAG, 22.07.2008 – 3 AZB 26/08Zitiert von 8
- LAG München, 04.12.2024 – 5 TaBVGa 16/24
- VG Karlsruhe, 17.12.2015 – 1 K 3501/15Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 – 1 SHa 34/14
- LAG Baden-Württemberg, 17.06.2013 – 1 SHa 17/13Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/16#abs-1 (1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/16#abs-2 (2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.