Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund12 Entscheidungen

Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 38 § 40