Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 39 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Stand: 10.06.2019
Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 39 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.02.1998 – 1 BvR 1788/97Zitiert von 3
- BAG, 22.10.2015 – 2 AZN 519/15Nichtzulassungsbeschwerde - Revision - gesetzlicher RichterZitiert von 1
- BAG, 16.10.2008 – 7 AZN 427/08Zitiert von 3
- BAG, 21.06.2001 – 2 AZR 359/00Zitiert von 2
- BAG, 19.03.2026 – 2 AZN 536/25Absoluter Revisionsgrund - gesetzlicher RichterZitiert von 1
- BSG, 11.12.2024 – B 6 KA 26/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Besetzungsfehler - Garantie des gesetzlichen Richters - ehrenamtlicher Richter - Heranziehung - Verwendung eines Karteikastens als Hilfsmittel - namentliche Bezeichnung im Geschäftsverteilungsplan - Bezugnahme auf Excel-Datei - Transparenz - Ausdruck - Verstoß gegen Offenlegungspflicht - fehlerhafter Geschäftsverteilungsplan - grundsätzliche Bedeutung - Vertragsarzt - Honorarkürzung - Plausibilitätsprüfung - Überschreitung der Tages- und Quartalsprofilzeiten - Zeiten für ärztliche Aufsicht und Überwachung von delegationsfähigen Leistungen - Abfassen von Arztbriefen - Zeiten für arztgebundene Leistungen - Vergütung bei Beschäftigung eines WeiterbildungsassistentenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BAG, 20.06.2023 – 1 AZN 99/23Richterlicher Geschäftsverteilungsplan - HilfslisteZitiert von 2
- BAG, 18.09.2019 – 5 AZN 640/19Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - gleiche Kammerbesetzung
- BAG, 15.04.2008 – 1 ABR 44/07Betriebsverfassungsrecht: Auskunftsanspruch des Betriebsrats über den Status von Schulungsteilnehmern als Teilzeitbeschäftigte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.