Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BAG, 16.05.2002 – 8 AZR 412/01Zitiert von 15
1 Entscheidung zu § 38 ArbGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.