Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/31#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/31#abs-2 (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.

§ 30 § 32