Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 20.06.2023 – 1 AZN 99/23Richterlicher Geschäftsverteilungsplan - HilfslisteZitiert von 2
- BAG, 16.10.2008 – 7 AZN 427/08Zitiert von 3
- BAG, 14.12.2010 – 1 ABR 19/10Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation - Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)Zitiert von 240
- BVerfG, 06.02.1998 – 1 BvR 1788/97Zitiert von 3
- BAG, 21.06.2001 – 2 AZR 359/00Zitiert von 2
- LAG Thüringen, 25.01.2023 – 6 Sa 222/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/31#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/31#abs-2 (2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.