Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 18 Ernennung der Vorsitzenden

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-1 (1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-2 (2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-3 (3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-4 (4) - (6) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-7 (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.

§ 17 § 19