Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 18 Ernennung der Vorsitzenden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LG Cottbus, 22.05.2023 – DG 8/22
- OVG NRW, 24.10.2019 – 1 B 1051/19Zitiert von 12
- BGH, 26.06.1962 – 5 StR 554/61
- BFH, 08.09.2020 – I B 53/19Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässigZitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 16.08.2023 – 10 TaBV 2/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-1 (1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-2 (2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-3 (3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-4 (4) - (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-7 (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.