Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 18 Ernennung der Vorsitzenden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-1 (1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-2 (2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten Landesbehörde zu errichten. Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 5 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-3 (3) Einem Vorsitzenden kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Arbeitsgericht übertragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-4 (4) - (6) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/18#abs-7 (7) Bei den Arbeitsgerichten können Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 18 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Cottbus, 22.05.2023 – DG 8/22
- OVG NRW, 24.10.2019 – 1 B 1051/19Zitiert von 15
- BGH, 26.06.1962 – 5 StR 554/61
- BFH, 08.09.2020 – I B 53/19Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässigZitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 16.08.2023 – 10 TaBV 2/23Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 18 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.