Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/11006 · S. 32
Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) Die Länder können, wenn gewünscht, die Zuständigkeit für die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Ar- beitsgerichten auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte durch Rechtsverordnung über- tragen. Dies kann zu einer Verschlankung der Verfahrensabläufe und zur Entbürokratisierung beitragen. Außer- dem kann so eine schnelle Reaktion auf besondere Belastungssituationen ermöglicht werden. Die Zahl der Kammern soll nach Anhörung der in § 14 Absatz 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) genannten Verbände bestimmt werden, unabhängig davon, ob die Zahl der Kammern durch die zuständige oberste Landes- behörde bestimmt wird oder durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichtes. Gemäß § 35 Absatz 3 ArbGG gilt § 17 Absatz 1 ArbGG für die Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Landesarbeitsgerichten entsprechend.
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Herkunft
BT-Drs. 19/11006, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 102.906–103.820 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 10f5df5dd1830ef7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP