Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
Stand: 10.06.2019
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 117 ArbGG →
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