Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen
Stand: 10.06.2019
Soweit in den Fällen der §§ 40 und 41 das Einvernehmen nicht erzielt wird, entscheidet die Bundesregierung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 117 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.11.1963 – 2 BvL 12/62Zulässigkeit einer Vorlage an BVerfG nach vorheriger Vorlage an Landesverfassungsgericht. - Verpflichtung einer Gemeinde zur Übernahme bisheriger Landesbediensteter bei gleichzeitiger Übernahme der von diesen wahrgenommenen AufgabenZitiert von 38
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 117 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
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