Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe

ArbeitsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.

§ 11 § 12