Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 11a Beiordnung eines Rechtsanwalts, Prozeßkostenhilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/11a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) einzuführen.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 11a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 11a geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.