Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 107 Vergleich
Stand: 10.06.2019
Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.