§ 12
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, sind nichtig.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 12 ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 21.09.2021 – 12 U 29/21
- OLG Hamm, 29.09.2006 – 19 U 39/06Zitiert von 2
- OLG Hamm, 29.08.2006 – 19 U 39/06
- OLG Stuttgart, 30.06.2020 – 6 U 156/19
- BGH, 04.05.2023 – IX ZR 157/21Darlehensverträge und Erwerbsoptionsverträge zwischen einem Apothekeninhaber und einer Dienstleistungsgesellschaft: Voraussetzungen für die WirksamkeitZitiert von 4
- BGH, 15.10.2013 – II ZR 112/11Verzichtbarkeit des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Wirksamkeit der Gründung einer (atypischen) stillen Gesellschaft zum Betrieb einer ApothekeZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Hannover, 18.11.2024 – 7 A 2014/23
- LG Karlsruhe, 08.12.2022 – 13 O 17/22 KfH
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ApoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fachanwälte für Medizinrecht finden
Änderungsverlauf
-
21.08.2002 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3352)
BGBl. 2002 I S. 3352
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.