§ 12a
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/12a#abs-1 (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/12a#abs-2 (2) Die Versorgung ist vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/12a#abs-3 (3) Soweit Bewohner von Heimen sich selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken versorgen, bedarf es keines Vertrages nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/12a#abs-4 (4) Im Fall eines bestehenden Vertrages nach Absatz 1 Satz 1 kann der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit Ärzten Absprachen darüber treffen, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 Verschreibungen, einschließlich Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, für Bewohner des Heims, die auf Grundlage des Vertrags mit Arzneimitteln oder apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgt werden, von diesen Ärzten gesammelt und unmittelbar an seine Apotheke übermittelt werden.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 12a ApoG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2016 – III ZR 446/15Heimversorgungsvertrag: Rechtsnatur des zwischen Apotheker und Heimträger geschlossenen Vertrages; doppelte Zielrichtung der gesetzlichen Regelung; Kündigung unter Nichtbeachtung einer vereinbarten Kündigungsfrist als VertragspflichtverletzungZitiert von 13
- VG Gelsenkirchen, 09.05.2017 – 19 K 3521/13
- VG Minden, 19.10.2011 – 7 K 365/11
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
- VG Hannover, 18.11.2024 – 7 A 2014/23
- BVerwG, 25.05.2016 – 3 C 8/15Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der ApothekeZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.03.2024 – 26 K 2364/23
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2022 – 9 S 2271/21Zitiert von 2
- LG Bonn, 04.12.2020 – 14 O 82/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12a ApoG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 12a geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.