Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 34 Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/34#abs-1 (1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a sind insbesondere folgende Festlegungen zu treffen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/34#abs-2 (2) Das Personal muss für die Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Das hinsichtlich § 3 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Herstellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/34#abs-3 (3) Das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern ist abweichend von § 4 Absatz 2b in einem separaten Raum vorzunehmen, der ausschließlich diesem Zweck dienen darf. Der Raum muss von angemessener Größe sein, um die einzelnen Arbeitsgänge in spezifisch zugeordneten Bereichen durchführen zu können. Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für die Arzneimittel minimal ist. Der Zugang und das Einbringen der Materialien sollen zumindest bei der maschinellen Verblisterung über einen Zwischenraum (Schleuse) zur Aufrechterhaltung einer im Herstellungsraum geeigneten Raumqualität erfolgen. § 4a ist entsprechend anzuwenden. Von Satz 1 und Satz 4 kann abgewichen werden, wenn das Stellen oder das manuell vorgenommene Verblistern von Arzneimitteln im Ausnahmefall für einen einzelnen Patienten vorgenommen werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/34#abs-4 (4) Aus der Kennzeichnung des neu verpackten Arzneimittels müssen folgende Angaben hervorgehen:
Dem neu verpackten Arzneimittel sind die Packungsbeilagen der enthaltenen Fertigarzneimittel gemäß § 11 Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes beizufügen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 34 ApBetrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2022 – 9 S 2271/21Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 11.03.2014 – 5 K 542/13.NW
- OVG NRW, 15.03.2012 – 13 A 2774/08Zitiert von 1
- BVerwG, 25.05.2016 – 3 C 8/15Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der ApothekeZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 09.05.2017 – 19 K 3521/13
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 ApBetrO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.06.2012 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
-
02.12.2008 Ausfertigung
§ 34 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2008 I S. 2338
-
15.06.2005 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I 1645)
BGBl. 2005 I S. 1645
-
10.02.2005 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I 234)
BGBl. 2005 I S. 234
-
14.11.2003 Ausfertigung
§ 34 geändert, Nr. 3 Buchst. g aufgehoben durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.