Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 34 Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2022 – 9 S 2271/21Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 11.03.2014 – 5 K 542/13.NW
- OVG NRW, 15.03.2012 – 13 A 2774/08Zitiert von 1
- BGH, 24.07.2014 – I ZR 221/12Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose gekennzeichneten Bach-Blüten-Essenz und/oder von "Quellwasser" zur Bach-Blüten-Therapie - Original Bach-BlütenZitiert von 36
- BVerwG, 25.05.2016 – 3 C 8/15Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der ApothekeZitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 09.05.2017 – 19 K 3521/13
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
- VG Arnsberg, 15.09.2008 – 3 K 1275/07
- OVG NRW, 26.08.1999 – 13 A 202/99Zitiert von 2
9 Entscheidungen zu § 34 ApBetrO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 ApBetrO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/34#abs-1 (1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a sind insbesondere folgende Festlegungen zu treffen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/34#abs-2 (2) Das Personal muss für die Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Das hinsichtlich § 3 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Herstellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/34#abs-3 (3) Das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern ist abweichend von § 4 Absatz 2b in einem separaten Raum vorzunehmen, der ausschließlich diesem Zweck dienen darf. Der Raum muss von angemessener Größe sein, um die einzelnen Arbeitsgänge in spezifisch zugeordneten Bereichen durchführen zu können. Seine Wände und Oberflächen sowie der Fußboden müssen leicht zu reinigen sein, damit das umgebungsbedingte Kontaminationsrisiko für die Arzneimittel minimal ist. Der Zugang und das Einbringen der Materialien sollen zumindest bei der maschinellen Verblisterung über einen Zwischenraum (Schleuse) zur Aufrechterhaltung einer im Herstellungsraum geeigneten Raumqualität erfolgen. § 4a ist entsprechend anzuwenden. Von Satz 1 und Satz 4 kann abgewichen werden, wenn das Stellen oder das manuell vorgenommene Verblistern von Arzneimitteln im Ausnahmefall für einen einzelnen Patienten vorgenommen werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/34#abs-4 (4) Aus der Kennzeichnung des neu verpackten Arzneimittels müssen folgende Angaben hervorgehen:
Dem neu verpackten Arzneimittel sind die Packungsbeilagen der enthaltenen Fertigarzneimittel gemäß § 11 Absatz 7 des Arzneimittelgesetzes beizufügen.