Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
Stand: 10.06.2019
Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.
Änderungsverlauf
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 33 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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