Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 15/4784 · S. 16
Zu Artikel 4 (Änderung der Apothekenbetriebs-
Zu Artikel 4 (Änderung der Apothekenbetriebs- ordnung) Zu Nummer 1 (§ 3) Die Regelung in Satz 2 berücksichtigt insbesondere, dass unter bestimmten Voraussetzungen Berufsqualifikationen von Bürgerinnen und Bürgern anerkannt werden können, die in einem anderen Staat als Deutschland ihre pharmazeuti- sche Ausbildung absolviert haben. Mit dieser Anerkennung soll der Zugang zur Berufsausübung in Deutschland unter denselben Vorraussetzungen gewährleistet werden, wie sie für Personen bestehen, die ihre Ausbildung in Deutschland absolviert haben. Diese Forderungen dienen der Arznei- mittelsicherheit, dem Verbraucherschutz und dem Sozialver- sicherungssystem; sie dienen somit der im öffentlichen Inte- resse gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Die Regelung in Satz 2 ist keine diskriminierende Ausübungsvoraussetzung, sie ist objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Richtlinie 85/433/EWG sieht in Artikel 15 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, „um den Begünstigten die Möglichkeit zu geben, In- formationen über die Gesundheits- und Sozialvorschriften sowie gegebenenfalls über die Standesregelungen des Auf- nahmemitgliedstaates zu erhalten. Die Mitgliedstaaten tra- gen dafür Sorge, dass die Begünstigten in ihrem eigenen Interesse und im Interesse ihrer Klienten gegebenenfalls Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat benötigen.“ Zu Nummer 2 (§ 34) Folgeänderungen zu Nummer 1.
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Herkunft
BT-Drs. 15/4784, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.960–49.505 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert bf65f9ead86fe97d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP