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Artikel 4 · BT-Drs. 15/4784 · S. 16

Zu Artikel 4 (Änderung der Apothekenbetriebs-

Zu Artikel 4 (Änderung der Apothekenbetriebs-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 3)
Die Regelung in Satz 2 berücksichtigt insbesondere, dass
unter bestimmten Voraussetzungen Berufsqualifikationen
von Bürgerinnen und Bürgern anerkannt werden können, die
in einem anderen Staat als Deutschland ihre pharmazeuti-
sche Ausbildung absolviert haben. Mit dieser Anerkennung
soll der Zugang zur Berufsausübung in Deutschland unter
denselben Vorraussetzungen gewährleistet werden, wie sie
für Personen bestehen, die ihre Ausbildung in Deutschland
absolviert haben. Diese Forderungen dienen der Arznei-
mittelsicherheit, dem Verbraucherschutz und dem Sozialver-
sicherungssystem; sie dienen somit der im öffentlichen Inte-
resse gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Die Regelung in
Satz 2 ist keine diskriminierende Ausübungsvoraussetzung,
sie ist objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig.
Die Richtlinie 85/433/EWG sieht in Artikel 15 ausdrücklich
vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen
treffen, „um den Begünstigten die Möglichkeit zu geben, In-
formationen über die Gesundheits- und Sozialvorschriften
sowie gegebenenfalls über die Standesregelungen des Auf-
nahmemitgliedstaates zu erhalten. Die Mitgliedstaaten tra-
gen dafür Sorge, dass die Begünstigten in ihrem eigenen
Interesse und im Interesse ihrer Klienten gegebenenfalls
Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer
Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat benötigen.“
Zu Nummer 2 (§ 34)
Folgeänderungen zu Nummer 1.

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Herkunft

BT-Drs. 15/4784, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.960–49.505 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert bf65f9ead86fe97d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP