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Artikel 21 · BT-Drs. 15/1525 · S. 162

Zu Artikel 21 (Änderung der Apothekenbetriebs-

Zu Artikel 21 (Änderung der Apothekenbetriebs-
ordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Mit dem Medizinproduktegesetz wurde ein neuer Rechtsbe-
reich für Produkte geschaffen, die zu vergleichbaren
Zwecken wie Arzneimittel angewendet und somit auch von
Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Mit dieser
Änderung wird den Entschließungen des Bundesrates vom
8. Juli 1994 [Bundesratsdrucksache 515/94 (Beschluss)]
und vom 1. Juni 2001 [Bundesratsdrucksache 309/01
(Beschluss), Bundestagsdrucksache 14/6281, S. 47, vom
15. Juni 2001] gefolgt, die Apothekenbetriebsordnung dem
neuen Rechtsgebiet, das mit dem Medizinproduktegesetz
geschaffen wurde, anzupassen. Dem tragen die Änderung in
§ 2 Abs. 4 und in § 25 Rechnung. Die Regelung in Absatz 3
dient der Klarheit.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu den Buchstaben a, b und d
Diese Änderungen sind Folgeänderungen zu den Änderun-
gen des § 2 des Apothekengesetzes. Diese Vorschriften re-
geln die Pflichten des Betreibers von mehreren öffentlichen
Apotheken und des Apothekers, der von dem Betreiber mit
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 163 – Drucksache 15/1525
der Führung einer öffentlichen Apotheke im Rahmen des
Mehrbesitzes beauftragt wurde, damit dasselbe Sicherheits-
niveau gewährleistet bleibt, wie es mit den Regelungen zur
Leitung einer einzelnen Apotheke bereits verfolgt wird. Das
Betreiben mehrerer Apotheken ist mit einer höheren Verant-
wortung verbunden als die Leitung nur einer Apotheke.
Deshalb darf der Betreiber mehrerer Apotheken auch nur
von einem Apotheker vertreten werden.
Zu Buchstabe c
Mit dieser Änderung wird den Entschließungen des Bundes-
rates vom 8. Juli 1994 [Bundesratsdrucksache 515/94
(Beschluss)] und vom 1. Juni 2001 [Bundesratsdrucksache
309/01 (Beschluss), Bundestagsdrucksache 14/6281, S. 47,
vom 15. Juni 2001] gefolgt, die Ap

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.786 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 872.153–880.939 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP