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Artikel 21 · BT-Drs. 15/1525 · S. 162
Zu Artikel 21 (Änderung der Apothekenbetriebs-
Zu Artikel 21 (Änderung der Apothekenbetriebs- ordnung) Zu Nummer 1 (§ 1) Mit dem Medizinproduktegesetz wurde ein neuer Rechtsbe- reich für Produkte geschaffen, die zu vergleichbaren Zwecken wie Arzneimittel angewendet und somit auch von Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Mit dieser Änderung wird den Entschließungen des Bundesrates vom 8. Juli 1994 [Bundesratsdrucksache 515/94 (Beschluss)] und vom 1. Juni 2001 [Bundesratsdrucksache 309/01 (Beschluss), Bundestagsdrucksache 14/6281, S. 47, vom 15. Juni 2001] gefolgt, die Apothekenbetriebsordnung dem neuen Rechtsgebiet, das mit dem Medizinproduktegesetz geschaffen wurde, anzupassen. Dem tragen die Änderung in § 2 Abs. 4 und in § 25 Rechnung. Die Regelung in Absatz 3 dient der Klarheit. Zu Nummer 2 (§ 2) Zu den Buchstaben a, b und d Diese Änderungen sind Folgeänderungen zu den Änderun- gen des § 2 des Apothekengesetzes. Diese Vorschriften re- geln die Pflichten des Betreibers von mehreren öffentlichen Apotheken und des Apothekers, der von dem Betreiber mit Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 163 – Drucksache 15/1525 der Führung einer öffentlichen Apotheke im Rahmen des Mehrbesitzes beauftragt wurde, damit dasselbe Sicherheits- niveau gewährleistet bleibt, wie es mit den Regelungen zur Leitung einer einzelnen Apotheke bereits verfolgt wird. Das Betreiben mehrerer Apotheken ist mit einer höheren Verant- wortung verbunden als die Leitung nur einer Apotheke. Deshalb darf der Betreiber mehrerer Apotheken auch nur von einem Apotheker vertreten werden. Zu Buchstabe c Mit dieser Änderung wird den Entschließungen des Bundes- rates vom 8. Juli 1994 [Bundesratsdrucksache 515/94 (Beschluss)] und vom 1. Juni 2001 [Bundesratsdrucksache 309/01 (Beschluss), Bundestagsdrucksache 14/6281, S. 47, vom 15. Juni 2001] gefolgt, die Ap
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.786 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 872.153–880.939 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP