§ 7 Beginn, Änderung und Zahlung der Hilfe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/7?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die Hilfen nach den §§ 3 und 4 werden auf Antrag gewährt. Rentenleistungen nach § 3 Abs. 2 und Hilfen nach § 4 beginnen mit dem Monat, in dem die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens mit dem Antragsmonat bei Renten nach § 3 Abs. 2 und frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat bei Hilfen nach § 4. Werden Hilfen im Sinne des Satzes 2 innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes beantragt, beginnt die Leistungsgewährung frühestens mit seinem Inkrafttreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/7?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Für die Zahlung der Hilfen nach den §§ 3 und 4 gilt § 66 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/7?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird über die Hilfen nach den §§ 3 und 4 von Amts wegen entschieden, wenn bereits eine Anerkennung nach dem Bundes-Seuchengesetz vorliegt oder beantragt ist, die auf einem Tatbestand des § 1 beruht.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2768)
BGBl. 2019 I S. 2768
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 48 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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