Gesetze / Anti-D-Hilfegesetz

AntiDHG

§ 7 Beginn, Änderung und Zahlung der Hilfe

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/7?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die Hilfen nach den §§ 3 und 4 werden auf Antrag gewährt. Rentenleistungen nach § 3 Abs. 2 und Hilfen nach § 4 beginnen mit dem Monat, in dem die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens mit dem Antragsmonat bei Renten nach § 3 Abs. 2 und frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat bei Hilfen nach § 4. Werden Hilfen im Sinne des Satzes 2 innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes beantragt, beginnt die Leistungsgewährung frühestens mit seinem Inkrafttreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/7?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Für die Zahlung der Hilfen nach den §§ 3 und 4 gilt § 66 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/7?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird über die Hilfen nach den §§ 3 und 4 von Amts wegen entschieden, wenn bereits eine Anerkennung nach dem Bundes-Seuchengesetz vorliegt oder beantragt ist, die auf einem Tatbestand des § 1 beruht.

§ 6 § 7a