Gesetze / Anti-D-Hilfegesetz

AntiDHG

§ 6 Zusammentreffen mit anderen Ansprüchen, Übertragbarkeit

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/6#abs-1 (1) Einmalzahlungen nach § 3 Abs. 3 bleiben als Einkommen und Vermögen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt. Monatliche Renten nach § 3 Abs. 2 werden hälftig als Einkommen berücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen die Gewährung oder die Höhe von anderen Einkommen abhängt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/6#abs-2 (2) Unabhängig davon werden Einmalzahlung und monatliche Rente bei sonstigen gesetzlich vorgesehenen Ermittlungen von Einkommen und Vermögen nicht berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDHG/6#abs-3 (3) Ansprüche auf Hilfen nach diesem Gesetz können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

§ 5 § 7