Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 12 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/12#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen nach § 4 vorliegen. Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung. In den Fällen des § 3 Abs. 3 kann die Agentur für Arbeit auch vorab entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. Mit dem Antrag sind die Namen, Anschriften und Versicherungsnummern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die Leistungen beantragt werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die Bundesagentur erklärt eine andere Agentur für Arbeit für zuständig, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/12#abs-2 (2) Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt um mindestens 10 Euro verringert. Leistungen nach § 4 werden auf Antrag erbracht und nachträglich jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Leistungen nach § 10 Abs. 2 werden auf Antrag des Arbeitnehmers oder, im Falle einer Leistungserbringung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des Arbeitgebers monatlich nachträglich ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/12#abs-3 (3) In den Fällen des § 3 Abs. 3 werden dem Arbeitgeber die Leistungen nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an ausgezahlt, in dem der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen des § 3 Abs. 3 vorzeitig, erbringt die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Leistungen für zurückliegende Zeiträume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 verblieben sind. Die Leistungen für zurückliegende Zeiten werden zusammen mit den laufenden Leistungen jeweils in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Höhe der Leistungen für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der laufenden Leistungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/12#abs-4 (4) Über die Erbringung von Leistungen kann die Agentur für Arbeit vorläufig entscheiden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 12 AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 11.10.2013 – L 12 AL 1515/12
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 – L 7 AL 3936/07
- BSG, 10.02.2004 – B 7 AL 54/03 RZitiert von 2
- BSG, 23.02.2011 – B 11 AL 14/10 RFörderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an Arbeitgeber - Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes durch denselben Arbeitgeber - Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Betriebsübergang - Neueinstellung bei anderem Konzernunternehmen - fehlende Arbeitgeberidentität - ArbeitgeberbegriffZitiert von 5
- BSG, 21.03.2007 – B 11a AL 9/06 RZitiert von 9
- BSG, 29.01.2001 – B 7 AL 98/99 RZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 – L 29 AL 72/13
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2015 – L 7 AL 61/14Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 – L 8 AL 193/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AltTZG 1996 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 602)
BGBl. 2004 I S. 602
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
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20.12.1999 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2494)
BGBl. 1999 I S. 2494
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 688)
BGBl. 1998 I S. 688
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.