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Artikel 1 · BT-Drs. 14/1831 · S. 7

Zu Artikel 1 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Änderungen sollen die bisherige Begrenzung des
Zugangs zur Altersteilzeit auf Vollzeitbeschäftigte auf-
heben. Künftig können auch Arbeitnehmer Altersteil-
zeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ausüben, die bereits
in Teilzeit beschäftigt sind. Dazu müssen sie ihre bis-
herige Arbeitszeit halbieren. Sie müssen jedoch auch
nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungs-
pflichtig in der Arbeitslosenversicherung bleiben, d. h.
entweder für mindestens 15 Stunden wöchentlich be-
schäftigt sein oder aus der Beschäftigung ein monat-
liches Arbeitsentgelt von mehr als 630 DM erzielen und
dürfen nicht arbeitslos gemeldet sein. Die erforderliche
Begriffsbestimmung der „bisherigen Arbeitszeit“ enthält
§ 6 Abs. 2.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Wiederbeset-
zer im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit
durch Teilzeitbeschäftigte im Regelfall für mindestens
15 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, da dies Ar-
beitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
in jedem Fall ausschließt.
Drucksache 14/1831 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Notwendige Folgeänderung zur Öffnung der Altersteil-
zeit für Teilzeitbeschäftigte. Für diesen Personenkreis
kann bei der Aufstockung des Arbeitsentgelts und der
Entrichtung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung nicht mehr das Vollzeitarbeitsentgelt die
maßgebende Richtgröße sein. Stattdessen muss das Ar-
beitsentgelt in Bezug genommen werden, das sie bisher
zu beanspruchen hatten. Die notwendige Begriffsbe-
stimmung enthält § 6 Abs. 1.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die neugefasste Nummer 2 Buchstabe a schafft Verein-
fachungen bei der Wiederbesetzung für Arbeitgeber mit
in de

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.886 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/1831, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 17.415–26.301 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert cac380257f153641….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP