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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2494
BGBl. 1999 I S. 2494 · 13.143 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Vom 20. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „tariflichen
regelmäßigen“ durch das Wort „bisherigen“
ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-
ginn der Altersteilzeitarbeit mindestens
1 080 Kalendertage in einer versiche-
rungspflichtigen Beschäftigung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden
haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeits-
losengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie
Zeiten, in denen Versicherungspflicht
nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch bestand, stehen der
versicherungspflichtigen Beschäftigung
gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „tarif-
lichen regelmäßigen“ durch das Wort „bisherigen“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Altersteilzeit“
durch das Wort „Altersteilzeitarbeit“ und das Wort
„tariflichen“ durch das Wort „bisherigen“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils
das Wort „Vollzeitarbeitsentgelts“ durch die
Wörter „bisherigen Arbeitsentgelts“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Arbeitgeber aus Anlass des Über-
gangs des Arbeitnehmers in die Alters-
teilzeitarbeit
a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos ge-
meldeten Arbeitnehmer oder einen Ar-
beitnehmer nach Abschluss der Aus-
bildung auf dem freigemachten oder
auf einem in diesem Zusammenhang
durch Umsetzung frei gewordenen
Arbeitsplatz versicherungspflichtig im
Sinne des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch beschäftigt; bei Arbeitge-
bern, die in der Regel nicht mehr als
50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird
unwiderleglich vermutet, dass der
Arbeitnehmer auf dem freigemachten
oder auf einem in diesem Zusammen-
hang durch Umsetzung frei geworde-
nen Arbeitsplatz beschäftigt wird,
oder
b) einen Auszubildenden versicherungs-
pflichtig im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn
der Arbeitgeber in der Regel nicht
mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt
und“.
b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
„Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
stabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des
Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der verein-
barten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden
sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.“
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Vollzeitarbeitsent-
gelts“ durch die Wörter „bisherigen Arbeitsentgelts“
ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne dieses
Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das der in Alters-
teilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine
Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher
Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die
Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch nicht überschreitet.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
„(2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die
wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die
mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die
Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu
legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durch-
schnitt der letzten sechs Monate vor dem Über-
gang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war,
höchstens jedoch die Arbeitszeit der in § 2 Abs. 1
Nr. 3 bezeichneten Beschäftigung, soweit diese

für mindestens 1 080 Kalendertage vereinbart war.
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Ar-
beitszeit nach Satz 2 bleiben Arbeitszeiten, die die
tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte
durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste
volle Stunde gerundet werden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Berechnungsvorschriften
(1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht
mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalender-
jahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu tref-
fen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von
mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als
50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat das Unterneh-
men nicht während des ganzen nach Satz 1 maßge-
benden Kalenderjahrs bestanden, so beschäftigt der
Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Ar-
beitnehmer, wenn er während des Zeitraums des Be-
stehens des Unternehmens in der überwiegenden
Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeit-
nehmer beschäftigt hat. Ist das Unternehmen im
Laufe des Kalenderjahrs errichtet worden, in dem die
Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt
der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeit-
nehmer, wenn nach der Art des Unternehmens anzu-
nehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeit-
nehmer während der überwiegenden Kalendermona-
te dieses Kalenderjahrs 50 nicht überschreiten wird.
(2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten
zwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteil-
zeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein
Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der
Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeit-
raums des Bestehens des Betriebes maßgebend.
(3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten
Arbeitnehmer nach Absatz 1 und 2 bleiben Schwerbe-
hinderte und Gleichgestellte im Sinne des Schwer-
behindertengesetzes sowie Auszubildende außer
Ansatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regel-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als
30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.“
6. In § 8 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon er-
setzt und folgender Halbsatz angefügt:
„sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach
§ 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum
Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zugrunde“
das Komma gestrichen und folgender Halbsatz
eingefügt:
„oder bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld
von einem privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen“.
b) In Absatz 5 werden jeweils das Wort „Vollzeitar-
beitsentgelts“ durch die Wörter „bisherigen Ar-
beitsentgelts“ und nach dem Wort „Kranken-“ das
Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „Der Antrag ist bei
dem Arbeitsamt zu stellen“ durch die Wörter
„Zuständig ist das Arbeitsamt“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesanstalt erklärt ein anderes Ar-
beitsamt für zuständig, wenn der Arbeitgeber
dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft
macht.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen des § 3
Abs. 3 vorzeitig, erbringt das Arbeitsamt dem Ar-
beitgeber die Leistungen für zurückliegende Zeit-
räume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem
Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für
Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und
§ 4 Abs. 2 verblieben sind.“
9. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch gelten entsprechend.“
10. In § 15b werden die Wörter „der Förderanspruch“
durch die Wörter „der Anspruch auf die Leistungen
nach § 4“ ersetzt.
11. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:
„§ 15c
Übergangsregelung nach
dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor
dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt
die Bundesanstalt die Leistungen nach § 4 auch dann,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3
in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vor-
liegen.“
Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert:
1. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Vollzeitarbeitsentgelts“
durch die Wörter „bisherigen Arbeitsentgelts“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden das Wort „Vollzeitarbeitsentgelt“
durch die Wörter „bisherigen Arbeitsentgelt“ und
das Wort „Vollzeitarbeit“ durch die Wörter „bishe-
riger Arbeitszeit“ ersetzt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit
des Bezugs von Krankengeld, Versorgungs-
krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld
versichert sind, und für Personen, die für die Zeit
der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, in der
sie Krankentagegeld von einem privaten Kranken-
versicherungsunternehmen erhalten, nach § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 ent-
sprechend.“
2. Dem § 229 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2000
1. Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1
Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes ausgeübt haben
und
2. für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilita-
tion berechtigt waren, die Versicherungspflicht
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu beantragen,
beginnt die Versicherungspflicht mit Beginn der Ar-
beitsunfähigkeit oder der Rehabilitation, frühestens
jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht auf-
grund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen
Beschäftigung, wenn die Versicherungspflicht bis zum
30. Juni 2000 beantragt wird.”
3. § 237 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit
im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-
teilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalender-
monate vermindert haben,“.
b) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 1 Buch-
stabe c treten mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Dezember 1999
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2494. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8c62072bde3a7694….