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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2494

BGBl. 1999 I S. 2494 · 13.143 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 2494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2494
                                                 Gesetz
                                   zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
                                              Vom 20. Dezember 1999

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
         Änderung des Altersteilzeitgesetzes

  Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I

S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie folgt ge-

ändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „tariflichen
           regelmäßigen“ durch das Wort „bisherigen“
           ersetzt.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Be-
               ginn der Altersteilzeitarbeit mindestens
               1 080 Kalendertage in einer versiche-
               rungspflichtigen Beschäftigung nach dem
               Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden
               haben. Zeiten mit Anspruch auf Arbeits-
               losengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie
               Zeiten, in denen Versicherungspflicht
               nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches
               Sozialgesetzbuch bestand, stehen der
               versicherungspflichtigen Beschäftigung
               gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches
               Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „tarif-
       lichen regelmäßigen“ durch das Wort „bisherigen“
       ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Altersteilzeit“
       durch das Wort „Altersteilzeitarbeit“ und das Wort
       „tariflichen“ durch das Wort „bisherigen“ ersetzt.

 2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils
           das Wort „Vollzeitarbeitsentgelts“ durch die
           Wörter „bisherigen Arbeitsentgelts“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. der Arbeitgeber aus Anlass des Über-
               gangs des Arbeitnehmers in die Alters-
               teilzeitarbeit
                a) einen beim Arbeitsamt arbeitslos ge-
                   meldeten Arbeitnehmer oder einen Ar-
                   beitnehmer nach Abschluss der Aus-
                   bildung auf dem freigemachten oder

                  auf einem in diesem Zusammenhang
                  durch Umsetzung frei gewordenen
                  Arbeitsplatz versicherungspflichtig im
                  Sinne des Dritten Buches Sozialge-
                  setzbuch beschäftigt; bei Arbeitge-
                  bern, die in der Regel nicht mehr als

                  50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird

                  unwiderleglich vermutet, dass der

                  Arbeitnehmer auf dem freigemachten

                  oder auf einem in diesem Zusammen-
                  hang durch Umsetzung frei geworde-
                  nen Arbeitsplatz beschäftigt wird,
                  oder
               b) einen Auszubildenden versicherungs-
                  pflichtig im Sinne des Dritten Buches
                  Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn
                  der Arbeitgeber in der Regel nicht
                  mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt

               und“.
   b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

      „Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
      stabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des
      Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der verein-
      barten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden
      sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.“

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Vollzeitarbeitsent-
   gelts“ durch die Wörter „bisherigen Arbeitsentgelts“
   ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne dieses
      Gesetzes ist das Arbeitsentgelt, das der in Alters-
      teilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer für eine
      Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher
      Arbeitszeit zu beanspruchen hätte, soweit es die
      Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches
      Sozialgesetzbuch nicht überschreitet.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
      gefügt:
        „(2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die
      wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die
      mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die
      Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu
      legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durch-
      schnitt der letzten sechs Monate vor dem Über-
      gang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war,
      höchstens jedoch die Arbeitszeit der in § 2 Abs. 1
      Nr. 3 bezeichneten Beschäftigung, soweit diese
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      für mindestens 1 080 Kalendertage vereinbart war.
      Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Ar-
      beitszeit nach Satz 2 bleiben Arbeitszeiten, die die
      tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
      überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte
      durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste
      volle Stunde gerundet werden.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

5. § 7 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7
                  Berechnungsvorschriften
     (1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht
   mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalender-
   jahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu tref-
   fen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von
   mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als

   50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat das Unterneh-

   men nicht während des ganzen nach Satz 1 maßge-

   benden Kalenderjahrs bestanden, so beschäftigt der

   Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Ar-

   beitnehmer, wenn er während des Zeitraums des Be-

   stehens des Unternehmens in der überwiegenden

   Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeit-

   nehmer beschäftigt hat. Ist das Unternehmen im
   Laufe des Kalenderjahrs errichtet worden, in dem die

   Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt
   der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeit-
   nehmer, wenn nach der Art des Unternehmens anzu-
   nehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeit-
   nehmer während der überwiegenden Kalendermona-
   te dieses Kalenderjahrs 50 nicht überschreiten wird.
     (2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer
   nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten
   zwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteil-
   zeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein
   Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der

   Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeit-

   raums des Bestehens des Betriebes maßgebend.

      (3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten

   Arbeitnehmer nach Absatz 1 und 2 bleiben Schwerbe-

   hinderte und Gleichgestellte im Sinne des Schwer-

   behindertengesetzes sowie Auszubildende außer

   Ansatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer

   regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
   mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regel-
   mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als
   30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.“

6. In § 8 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon er-
   setzt und folgender Halbsatz angefügt:

   „sie kann auch nicht bei der sozialen Auswahl nach
   § 1 Abs. 3 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes zum
   Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.“

7. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zugrunde“
      das Komma gestrichen und folgender Halbsatz
      eingefügt:

      „oder bezieht der Arbeitnehmer Krankentagegeld
      von einem privaten Krankenversicherungsunter-
      nehmen“.

    b) In Absatz 5 werden jeweils das Wort „Vollzeitar-
       beitsentgelts“ durch die Wörter „bisherigen Ar-
       beitsentgelts“ und nach dem Wort „Kranken-“ das
       Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

 8. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 5 werden die Wörter „Der Antrag ist bei
           dem Arbeitsamt zu stellen“ durch die Wörter
           „Zuständig ist das Arbeitsamt“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Die Bundesanstalt erklärt ein anderes Ar-
           beitsamt für zuständig, wenn der Arbeitgeber
           dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft
           macht.“
    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Endet die Altersteilzeitarbeit in den Fällen des § 3

       Abs. 3 vorzeitig, erbringt das Arbeitsamt dem Ar-

       beitgeber die Leistungen für zurückliegende Zeit-

       räume nach Satz 3, solange die Voraussetzungen

       des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind und soweit dem

       Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen für

       Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und

       § 4 Abs. 2 verblieben sind.“

 9. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „§ 132 Abs. 3 und § 136 des Dritten Buches Sozialge-
    setzbuch gelten entsprechend.“

10. In § 15b werden die Wörter „der Förderanspruch“
    durch die Wörter „der Anspruch auf die Leistungen
    nach § 4“ ersetzt.

11. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:
                            „§ 15c

                Übergangsregelung nach

      dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit

       Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor

    dem 1. Januar 2000 abgeschlossen worden, erbringt

    die Bundesanstalt die Leistungen nach § 4 auch dann,

    wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3

    in der bis zum 1. Januar 2000 geltenden Fassung vor-

    liegen.“

                         Artikel 2

  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt
geändert durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 388), wird wie folgt geändert:

1. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „Vollzeitarbeitsentgelts“
       durch die Wörter „bisherigen Arbeitsentgelts“
       ersetzt.

    b) In Satz 2 werden das Wort „Vollzeitarbeitsentgelt“
       durch die Wörter „bisherigen Arbeitsentgelt“ und
       das Wort „Vollzeitarbeit“ durch die Wörter „bishe-
       riger Arbeitszeit“ ersetzt.
BGBl. 1999, Seite 2496 — Originalseite als Abbildung
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    c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit
       des Bezugs von Krankengeld, Versorgungs-
       krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld
       versichert sind, und für Personen, die für die Zeit
       der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, in der
       sie Krankentagegeld von einem privaten Kranken-
       versicherungsunternehmen erhalten, nach § 4
       Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 ent-
       sprechend.“

2. Dem § 229 wird folgender Absatz angefügt:
    „(5) Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2000
   1. Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1
      Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes ausgeübt haben
      und

   2. für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilita-
      tion berechtigt waren, die Versicherungspflicht
      nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu beantragen,

   beginnt die Versicherungspflicht mit Beginn der Ar-
   beitsunfähigkeit oder der Rehabilitation, frühestens
   jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht auf-

   grund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen
   Beschäftigung, wenn die Versicherungspflicht bis zum
   30. Juni 2000 beantragt wird.”

3. § 237 Abs.1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

      „b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit
          im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Alters-
          teilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalender-
          monate vermindert haben,“.
   b) Satz 2 wird gestrichen.

                         Artikel 3

                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 1 Buch-
stabe c treten mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                 Berlin, den 20. Dezember 1999
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                Walter Riester

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2494. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8c62072bde3a7694….