Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 151 · BT-Drs. 18/10183 · S. 129
Zu Artikel 151 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36))
Zu Artikel 151 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36)) Durch die Änderung des § 12 Absatz 1 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes ist für den Antrag des Arbeitgebers auf Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes künftig keine bestimmte Form mehr vorgeschrieben. Das Festhal- ten an einer bestimmten Form der Antragstellung ist nicht erforderlich, denn eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Funktion ist mit der Antragstellung nicht verbunden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 418.470–418.935 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP