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Artikel 151 · BT-Drs. 18/10183 · S. 129

Zu Artikel 151 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36))

Zu Artikel 151 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes (810-36))
Durch die Änderung des § 12 Absatz 1 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes ist für den Antrag des Arbeitgebers auf
Leistungen nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes künftig keine bestimmte Form mehr vorgeschrieben. Das Festhal-
ten an einer bestimmten Form der Antragstellung ist nicht erforderlich, denn eine besondere, über das normale
Maß hinausgehende Funktion ist mit der Antragstellung nicht verbunden.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 418.470–418.935 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP