Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/1#abs-1 (1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/1#abs-2 (2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/1#abs-3 (3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009 vermindern. Für die Anwendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach § 4 gefördert wird.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 1 AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 21.03.2007 – B 11a AL 9/06 RZitiert von 9
- BSG, 22.09.2022 – B 11 AL 31/21 R(Bemessung des Arbeitslosengeldes - einzuordnende Vereinbarung mit Arbeitgeber - Altersteilzeitvereinbarung - Teilzeitvereinbarung - Fortzahlung der Arbeitsvergütung unter Freistellung von der Arbeitstätigkeit - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - Verlängerung des Bemessungszeitraumes gem § 150 Abs 2 S 1 Nr 5 iVm S 2 SGB 3 - Erhöhung des Bemessungsentgeltes bei Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit - Altersrentenberechtigung - Vereinbarkeit mit EU- und Verfassungsrecht - Zurückverweisung)Zitiert von 5
- BAG, 12.08.2008 – 9 AZR 620/07Altersteilzeit in der chemischen Industrie: Tariflicher Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- LSG Baden-Württemberg, 20.01.2021 – L 3 AL 1926/20Zitiert von 1
- LAG Sachsen-Anhalt, 19.06.2017 – 6 Sa 318/15Zitiert von 5
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 – L 7 AL 3936/07
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.04.2025 – L 14 AL 93/22
- BAG, 12.11.2024 – 9 AZR 71/24Inflationsausgleichsprämie - AltersteilzeitZitiert von 39
- BFH, 24.10.2024 – VI R 4/22Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AltTZG 1996 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 26a des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
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27.06.2000 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 910)
BGBl. 2000 I S. 910
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 688)
BGBl. 1998 I S. 688
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.