Gesetze / Altersgeldgesetz

AltGG

§ 2 Allgemeines

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/2#abs-1 (1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld werden durch Gesetz geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/2#abs-2 (2) § 3 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/2#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen wird, sind bei Soldaten die entsprechenden Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes anzuwenden. Verweisen anzuwendende Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes auf den Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1, ist dieser Verweis insoweit unbeachtlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/2#abs-4 (4) Rechtsvorschriften, nach denen in den Fällen einer Entlassung auf Verlangen die Kosten eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung ganz oder teilweise zu erstatten sind, bleiben unberührt.

§ 1 § 3