§ 2 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerwG, 08.07.2025 – 2 VR 14.25Untersagung einer bestimmten Erwerbstätigkeit eines früheren Beamten trotz dessen Verzicht auf den AltersgeldanspruchZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/2#abs-1 (1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld werden durch Gesetz geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/2#abs-2 (2) § 3 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/2#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes verwiesen wird, sind bei Soldaten die entsprechenden Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes anzuwenden. Verweisen anzuwendende Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes auf den Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1, ist dieser Verweis insoweit unbeachtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/2#abs-4 (4) Rechtsvorschriften, nach denen in den Fällen einer Entlassung auf Verlangen die Kosten eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung ganz oder teilweise zu erstatten sind, bleiben unberührt.