Gesetze / Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
AktGEG§ 5 Mehrstimmrechte. Höchststimmrechte
Stand: 15.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/5#abs-1 (1) Sind Mehrstimmrechte nach § 5 Absatz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/5#abs-2 (2) Für Mehrstimmrechtsaktien, deren Fortgeltung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen des § 135a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem 15. Dezember 2023 die Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes wird oder die Aktien der Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen werden; die in § 135a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktGEG/5#abs-3 (3) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften, die vor dem 1. Mai 1998 von der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134 Abs. 1 des Aktiengesetzes in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung bis zum 1. Juni 2000 fort.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 12 Abs. 10 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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12.06.2003 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I 838)
BGBl. 2003 I S. 838
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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