§ 3 Formkaufmann. Börsennotierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/3#abs-1 (1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/3#abs-2 (2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 3 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 17.12.2010 – S 1 KA 575/10Zitiert von 1
- BGH, 25.03.2025 – II ZR 208/22Virtuelle Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft: Anforderungen an den Nachweis des Anteilsbesitzes und daraus folgender Teilnahme- und Stimmberechtigung des Inhabers von StückaktienZitiert von 3
- BGH, 14.05.2007 – II ZR 48/06Insolvenzreife der Gesellschaft: Keine Erstattungspflicht des organschaftlichen Vertreters bei Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und Lohnsteuer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- OLG Düsseldorf, 02.08.2007 – VI-U (Kart) 10/07
- OLG Schleswig, 08.12.2005 – 5 U 57/04Zitiert von 3
- BVerfG, 11.07.2012 – 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs durch den Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt nicht berührt; zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung; hier: Verpflichtung zur Vorlage eines Pflichtangebots bei freiwilligem DelistingZitiert von 73
Zuletzt entschieden
- BGH, 04.06.2025 – II ZR 102/24Beschlussfähigkeit einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft; Verstoß gegen aktienrechtliche MitteilungspflichtenZitiert von 1
- BayObLG, 07.05.2025 – 102 Sch 46/24 e
- BGH, 11.03.2025 – II ZB 9/24Anforderungen an die Firmenbezeichnung einer Aktiengesellschaft: Internetadresse als Firmenbestandteil
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.04.1998 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
-
20.12.1988 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2312)
BGBl. 1988 I S. 2312
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.