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# § 5 AktGEG — Mehrstimmrechte. Höchststimmrechte

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz  
Stand: 15.12.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind Mehrstimmrechte nach § 5 Absatz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung erloschen oder nach § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beseitigt worden, so gilt § 5 Absatz 3 bis 6 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung.

(2) Für Mehrstimmrechtsaktien, deren Fortgeltung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 in der bis einschließlich 14. Dezember 2023 geltenden Fassung beschlossen wurde, gelten die Regelungen des § 135a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Aktiengesetzes erst ab dem Zeitpunkt, in dem nach dem 15. Dezember 2023 die Gesellschaft börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes wird oder die Aktien der Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen werden; die in § 135a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes vorgesehene Beschränkung auf Namensaktien gilt nicht.

(3) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften, die vor dem 1. Mai 1998 von der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134 Abs. 1 des Aktiengesetzes in der vor dem 1. Mai 1998 geltenden Fassung bis zum 1. Juni 2000 fort.

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Zitiervorschlag: § 5 AktGEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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