Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 99 (weggefallen)
Stand: 01.01.2021
Für § 99 GenG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 99 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.10.2000 – IX ZR 289/99Zitiert von 7
- LG Wiesbaden, 06.03.2019 – 5 O 234/17Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2007 – II ZR 308/05Genossenschaftsrecht: Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags eines Vorstandsmitglieds; Darlegungslast für das Nichtvorliegen einer Überschuldung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 12.02.2007 – II ZR 309/05Zitiert von 1
- BGH, 05.03.2009 – IX ZB 141/08Zitiert von 8
- BGH, 17.07.2008 – IX ZB 225/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.07.2026 – 8 U 57/25Geschäftsführerhaftung: Erstattungspflicht für nach Eintritt der Überschuldung geleistete Zahlungen bei Weiterleitung zweckgebundener Darlehensmittel an Konzerngesellschaften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Düsseldorf, 18.12.2025 – 9 O 339/23
- OLG Düsseldorf, 23.04.2009 – I-6 U 65/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 99 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 99 aufgehoben durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.