Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 229/07Zitiert von 2
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 26/08Zitiert von 1
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 227/07Zitiert von 1
- BGH, 17.07.2008 – IX ZB 225/07Zitiert von 2
- BGH, 12.02.2007 – II ZR 309/05Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2007 – II ZR 308/05Genossenschaftsrecht: Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags eines Vorstandsmitglieds; Darlegungslast für das Nichtvorliegen einer Überschuldung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.02.2005 – IX ZR 211/02Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers nach § 133 Abs. 1 InsO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 148 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/148#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/148#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.