Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/148#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/148#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 148 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 17.07.2008 – IX ZB 225/07Zitiert von 2
- BGH, 12.02.2007 – II ZR 308/05Genossenschaftsrecht: Fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags eines Vorstandsmitglieds; Darlegungslast für das Nichtvorliegen einer Überschuldung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BGH, 12.02.2007 – II ZR 309/05Zitiert von 1
- BGH, 10.02.2005 – IX ZR 211/02Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers nach § 133 Abs. 1 InsO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2008 Ausfertigung
§ 148 geändert, Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026)
BGBl. 2008 I S. 2026
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.