Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 49 Einberufung der Versammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 15.10.2015 – 18 U 4/15Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 09.05.2006 – 4 U 338/05 - 155
- KG, 07.09.2022 – 23 U 120/21Zitiert von 1
- BGH, 08.11.2016 – II ZR 304/15GmbH: Befugnis eines abberufenen aber noch im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers zur Einberufung der GesellschafterversammlungZitiert von 15
- KG, 08.12.2022 – 23 U 111/22Zitiert von 2
- LG Mannheim, 08.03.2007 – 23 O 10/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 02.12.2025 – 22 W 40/25
- OLG Brandenburg, 22.10.2025 – 4 U 9/24
- LG Wuppertal, 23.12.2024 – 14 O 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/49#abs-1 (1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/49#abs-2 (2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/49#abs-3 (3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.