Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 49 Einberufung der Versammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/49#abs-1 (1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/49#abs-2 (2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/49#abs-3 (3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 49 GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 15.10.2015 – 18 U 4/15Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 09.05.2006 – 4 U 338/05 - 155
- KG, 07.09.2022 – 23 U 120/21Zitiert von 1
- BGH, 08.11.2016 – II ZR 304/15GmbH: Befugnis eines abberufenen aber noch im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers zur Einberufung der GesellschafterversammlungZitiert von 15
- KG, 08.12.2022 – 23 U 111/22Zitiert von 2
- LG Mannheim, 08.03.2007 – 23 O 10/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 02.12.2025 – 22 W 40/25
- OLG Brandenburg, 22.10.2025 – 4 U 9/24
- LG Wuppertal, 23.12.2024 – 14 O 2/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.