Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG

§ 49 Einberufung der Versammlung

Stand: 10.06.2019

Bund59 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/49#abs-1 (1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/49#abs-2 (2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/49#abs-3 (3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

§ 48 § 50