§ 85 Bestellung durch das Gericht
Stand: 23.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/85#abs-1 (1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AktG/85#abs-1a (1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche Bestellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/85#abs-2 (2) Das Amt des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/85#abs-3 (3) Das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich das gerichtlich bestellte Vorstandsmitglied und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 85 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 11.03.2019 – 8 W 49/19
- OLG Karlsruhe, 17.04.2014 – 11 AR 2/14Zitiert von 1
- KG, 12.03.2020 – 22 W 73/19
- FG Hessen, 24.03.2015 – 4 K 556/12Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 16.01.2014 – 20 W 309/13
- BGH, 11.01.2007 – IX ZB 271/04Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 07.08.2025 – 3 W 6/24
- LG München II, 23.05.2024 – 5 HK O 7237/23
- LAG Köln, 16.05.2024 – 9 TaBV 24/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.2021 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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