Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 03.05.2016 – 20 W 297/15Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 28.06.2023 – 14 W 51/23 (Wx)
- OLG München, 22.12.2020 – 31 Wx 436/20Zitiert von 1
- KG, 07.09.2021 – 22 W 7/21
- KG, 09.12.2015 – 22 W 98/15Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2017 – 20 W 22/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/67#abs-1 (1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt
wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung von Personen betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/67#abs-2 (2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispache (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beträgt 10 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/67#abs-3 (3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.