Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/67#abs-1 (1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt
wenn das Verfahren die Ernennung oder Abberufung von Personen betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/67#abs-2 (2) Der Geschäftswert im Verfahren über die Verpflichtung des Dispacheurs zur Aufmachung der Dispache (§ 403 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) beträgt 10 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/67#abs-3 (3) Ist der nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 67 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 03.05.2016 – 20 W 297/15Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 28.06.2023 – 14 W 51/23 (Wx)
- OLG München, 22.12.2020 – 31 Wx 436/20Zitiert von 1
- KG, 07.09.2021 – 22 W 7/21
- KG, 09.12.2015 – 22 W 98/15Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2017 – 20 W 22/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2947)
BGBl. 2021 I S. 2947
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
-
29.06.2015 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.