§ 68 Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.09.2004 – II ZR 288/02Zitiert von 8
- FG Thüringen, 22.04.2015 – 3 K 778/11
- BFH, 26.08.2020 – VI R 6/18Zufluss von Aktien bei wirtschaftlichem Eigentum - unwirksames Rechtsgeschäft
- BFH, 30.06.2011 – VI R 37/09Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien - Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als TatsachenfeststellungZitiert von 20
- BGH, 22.01.2013 – II ZR 80/10Aktiengesellschaft: Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Abrede über die unentgeltliche Rückübertragung von Aktien auf die Gesellschaft bei Beendigung der VertragsbeziehungZitiert von 2
- BGH, 05.12.2005 – II ZR 291/03Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- KG, 04.06.2025 – 22 W 19/25
- LG Frankfurt am Main, 15.06.2023 – 2-13 S 92/22
- BFH, 23.11.2022 – I R 52/19 · Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/68#abs-1 (1) Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/68#abs-2 (2) Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung erteilt der Vorstand. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/68#abs-3 (3) Bei Übertragung durch Indossament ist die Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu prüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/68#abs-4 (4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.