Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 68 Übertragung von Namensaktien. Vinkulierung

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/68#abs-1 (1) Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechselgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/68#abs-2 (2) Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. Die Zustimmung erteilt der Vorstand. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung beschließt. Die Satzung kann die Gründe bestimmen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/68#abs-3 (3) Bei Übertragung durch Indossament ist die Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu prüfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/68#abs-4 (4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

§ 67f § 69