Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/69#abs-1 (1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/69#abs-2 (2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/69#abs-3 (3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. Bei mehreren Erben eines Aktionärs gilt dies nur für Willenserklärungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.

§ 68 § 70