§ 314 Prüfung durch den Aufsichtsrat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/314#abs-1 (1) Der Vorstand hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unverzüglich nach dessen Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser Bericht und, wenn der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist, der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, wenn der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/314#abs-2 (2) Der Aufsichtsrat hat den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prüfen und in seinem Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2) über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat in diesem Bericht ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Ein von dem Abschlußprüfer erteilter Bestätigungsvermerk ist in den Bericht aufzunehmen, eine Versagung des Bestätigungsvermerks ausdrücklich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/314#abs-3 (3) Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/314#abs-4 (4) Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses über den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 314 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.11.2012 – I-6 U 18/12
- BGH, 25.11.2002 – II ZR 133/01Aktiengesellschaft: Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses und eines Pflichtangebots beim regulären Delisting; Überprüfung im Spruchverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LG Düsseldorf, 26.11.2009 – 32 O 65/09
- LG Düsseldorf, 04.03.2004 – 31 O 144/03Zitiert von 3
- BGH, 01.12.2008 – II ZR 102/07Aktienrecht: Gewährung eines unbesicherten upstream-Darlehens an die Mehrheitsaktionärin als kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft bei Vollwertigkeit der Rückzahlungsforderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BGH, 07.05.2025 – II ZB 2/24Atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien: Vertretung bei Rechtsgeschäften mit ihrer KomplementärgesellschaftZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 15.10.2013 – 20 W 3/13Aktienrecht: Angemessenheit der Barabfindung beim Squeeze-Out; Auswirkung steuerlicher Nachteile aus einer vorangegangenen Umwandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- LG Köln, 25.05.2011 – 91 O 135/10
- LG Düsseldorf, 15.09.2009 – 35 O 77/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 314 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 314 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2681)
BGBl. 2002 I S. 2681
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24.02.2000 Ausfertigung
§ 314 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I 154)
BGBl. 2000 I S. 154
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 314 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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