§ 315 Sonderprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 15.06.2010 – 8 W 391/08
- LG München II, 07.11.2024 – 5 HK O 9094/23
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Köln, 15.01.2009 – 18 U 205/07Zitiert von 2
- BVerfG, 08.04.2010 – 1 BvR 1473/09Nichtannahmebeschluss: Eigentumsschutz eines Minderheitsaktionärs mit Sperrminorität - hier: unzureichender Vortrag möglicher Nachteile - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Rüge vor den FachgerichtenZitiert von 2
- BGH, 18.06.2001 – II ZR 212/99Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2023 – 20 W 137/22
- OLG Köln, 09.03.2017 – 18 U 19/16Zitiert von 10
- LG Düsseldorf, 15.09.2009 – 35 O 77/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Antrag eines Aktionärs hat das Gericht Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu bestellen, wenn
Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 8 gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Hat die Hauptversammlung zur Prüfung derselben Vorgänge Sonderprüfer bestellt, so kann jeder Aktionär den Antrag nach § 142 Abs. 4 stellen.