§ 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung
Stand: 10.06.2019
Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 301 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 10.01.2006 – 11 O 79/05
- BFH, 08.08.2001 – I R 25/00Ergebnisabführungsvertrag: Zulässigkeit der Ausschüttung aus der Auflösung einer während des Organschaftsverhältnisses gebildeten Kapitalrücklage an den Organträger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LG Kiel, 02.11.2010 – 16 O 68/10
- LG Kiel, 21.10.2010 – 15 O 71/10
- LG Kiel, 16.04.2010 – 14 O 110/09
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 – 8 K 8092/24Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 – 8 K 8150/23Zitiert von 1
- FG Münster, 27.03.2025 – 10 K 2795/22 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 301 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 301 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 301 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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