§ 301 Höchstbetrag der Gewinnabführung
Stand: 10.06.2019
Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs ausschüttungsgesperrten Betrag, abführen. Sind während der Dauer des Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt worden, so können diese Beträge den anderen Gewinnrücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 301 AktG →
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Nach Gewicht
- LG Bonn, 10.01.2006 – 11 O 79/05
- BFH, 08.08.2001 – I R 25/00Ergebnisabführungsvertrag: Zulässigkeit der Ausschüttung aus der Auflösung einer während des Organschaftsverhältnisses gebildeten Kapitalrücklage an den Organträger KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- LG Kiel, 02.11.2010 – 16 O 68/10
- LG Kiel, 21.10.2010 – 15 O 71/10
- LG Kiel, 16.04.2010 – 14 O 110/09
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 – 8 K 8092/24Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 08.07.2025 – 8 K 8150/23Zitiert von 1
- FG Münster, 27.03.2025 – 10 K 2795/22 F
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