§ 293g Durchführung der Hauptversammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293g#abs-1 (1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293g#abs-2 (2) Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293g#abs-3 (3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 293g AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2012 – 5 U 10/12Zitiert von 4
- LG Frankfurt am Main, 20.12.2011 – 3-5 O 37/11
- LG Köln, 16.10.2014 – 91 O 122/13
- BGH, 21.07.2003 – II ZR 109/02Aktienrecht: Kein Bezugsrecht der Aktionäre bei Verträgen über stille Beteiligungen; Zulässigkeit der Sammelabstimmung in der Hauptversammlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 02.07.2009 – II ZR 158/08Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.07.2023 – 6 AktG 1/23Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 03.12.2003 – 20 W 6/03Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 293g AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 293g geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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28.10.1994 Ausfertigung
§ 293g geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3210)
BGBl. 1994 I S. 3210
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.