Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 293g Durchführung der Hauptversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293g#abs-1 (1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293g#abs-2 (2) Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/293g#abs-3 (3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragsschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.

§ 293f § 294