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Artikel 5 · BT-Drs. 14/6855 · S. 21

Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)
In einer Vielzahl von Fällen kann das besondere Eintra-
gungserfordemis des § 294 Abs. 1 Satz 1 AktG bei Teilge-
winnabführungsverträgen zu einer Überlastung der Regis-
tergerichte und zur Unübersichtlichkeit des Handelsregis-
ters führen: Wenn eine Gesellschaft massenhaft stille Ge-
sellschaftsverträge (auch in atypischer Form) abschließt,
müssen diese als Teilgewinnabführungsverträge einzuord-
nenden Unternehmensverträge nach § 294 Abs. 1 Satz 1
AktG eingetragen werden. In der Vergangenheit kam es in
einzelnen Fällen zu mehr als 50 000 solcher Vertragsab-
schlüsse, die einen entsprechenden Verwaltungsaufwand bei
den Registergerichten nach sich zogen. Das Handelsregister
selbst wurde durch diese Eintragungen unübersichtlich und
sein Zweck annähernd ins Gegenteil verkehrt,
Um diesen Missstand zu beseitigen, soll in Zukunft auf die
Eintragung der Vereinbarung über die Höhe des abzufüh-
renden Gewinns, nach allgemeinem Verständnis also Be-
rechnungsgrundlage und Berechnungsmodus, verzichtet
werden. Die interessierten Gläubiger und potenziellen Ak-
tionäre der Gesellschaft können sich durch Einsichtnahme
des Vertrages, der jedenfalls nach § 294 Abs. 1 Satz 2 AktG
der Anmeldung beizufügen ist, die notwendigen Informatio-
nen verschaffen. Dieser geringe Mehraufwand ist ange-
sichts der so weiterhin gewährleisteten Information bei
gleichzeitiger größerer Übersichtlichkeit des Handelsregis-
ters gerechtfertigt; zudem dürften die interessierten Kreise
bereits nach der alten Rechtslage zum Zwecke einer umfas-
senden Information die Unternehmensverträge eingesehen
haben.
Weiterhin können die Registergerichte bei einer Vielzahl
von Teilgewinnabführungsverträgen anstelle des Namens
des anderen Vertragsteils auch eine Bezeichnung wählen,
mi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.587 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6855, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 78.365–81.952 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.50) +D1D2D3 · Prüfwert 5aa3b9dc4ac3e4dc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP