Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 287 Aufsichtsrat

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/287#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Kommanditaktionäre führt der Aufsichtsrat aus, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/287#abs-2 (2) In Rechtsstreitigkeiten, die die Gesamtheit der Kommanditaktionäre gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesamtheit der Kommanditaktionäre führen, vertritt der Aufsichtsrat die Kommanditaktionäre, wenn die Hauptversammlung keine besonderen Vertreter gewählt hat. Für die Kosten des Rechtsstreits, die den Kommanditaktionären zur Last fallen, haftet die Gesellschaft unbeschadet ihres Rückgriffs gegen die Kommanditaktionäre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/287#abs-3 (3) Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Aufsichtsratsmitglieder sein.

§ 286 § 288