§ 287 Aufsichtsrat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2005 – II ZR 291/03Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 28.05.2013 – 5 U 126/12Zitiert von 6
- BGH, 07.05.2025 – II ZB 2/24Atypische Kommanditgesellschaft auf Aktien: Vertretung bei Rechtsgeschäften mit ihrer KomplementärgesellschaftZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 04.01.2024 – 20 W 128/23
- BGH, 21.04.2020 – II ZR 56/18Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahreabschlusses bei Vorliegen eines neuen; alleinige Vertretung durch Aufsichtsrat bei Ausscheiden des KomplementärsZitiert von 6
- BGH, 29.11.2004 – II ZR 364/02Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 09.07.2015 – 116 KLs 2/12Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 18.03.2014 – 5 U 90/13Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 30.12.2008 – 41 O 102/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 287 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/287#abs-1 (1) Die Beschlüsse der Kommanditaktionäre führt der Aufsichtsrat aus, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/287#abs-2 (2) In Rechtsstreitigkeiten, die die Gesamtheit der Kommanditaktionäre gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesamtheit der Kommanditaktionäre führen, vertritt der Aufsichtsrat die Kommanditaktionäre, wenn die Hauptversammlung keine besonderen Vertreter gewählt hat. Für die Kosten des Rechtsstreits, die den Kommanditaktionären zur Last fallen, haftet die Gesellschaft unbeschadet ihres Rückgriffs gegen die Kommanditaktionäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/287#abs-3 (3) Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Aufsichtsratsmitglieder sein.