§ 289 Auflösung
Stand: 01.01.2024
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- BVerfG, 29.03.2017 – 2 BvL 6/11Unvereinbarkeit der steuerlichen Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug aufgrund schädlichen Beteiligungserwerbs (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 118
- OLG Köln, 14.04.2000 – 2 W 65/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/289#abs-1 (1) Die Gründe für die Auflösung der Kommanditgesellschaft auf Aktien und das Ausscheiden eines von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft richten sich, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/289#abs-2 (2) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien wird auch aufgelöst
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/289#abs-3 (3) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kommanditaktionärs wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. Die Gläubiger eines Kommanditaktionärs sind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/289#abs-4 (4) Für die Kündigung der Gesellschaft durch die Kommanditaktionäre und für ihre Zustimmung zur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluß der Hauptversammlung nötig. Gleiches gilt für den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/289#abs-5 (5) Persönlich haftende Gesellschafter können außer durch Ausschließung nur ausscheiden, wenn es die Satzung für zulässig erklärt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/289#abs-6 (6) Die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters ist von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 141 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. In den Fällen des Absatzes 2 hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 entfällt die Eintragung der Auflösung.