§ 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) an einem anderen Unternehmen gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/21?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, hat die Gesellschaft dies dem anderen Unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/21?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören, bestehen nicht für die Zeit, für die sie die Mitteilungspflicht nicht erfüllt. § 20 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/21?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Aktien eines Emittenten im Sinne des § 33 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 21 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 378)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 24 Abs. 16 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 10)
BGBl. 2007 I S. 10
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24.03.1998 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I 529)
BGBl. 1998 I S. 529
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25.10.1982 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I 1425)
BGBl. 1982 I S. 1425
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