§ 21 Mitteilungspflichten der Gesellschaft
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 4
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- BGH, 08.10.2013 – II ZB 26/12Aktiengesellschaft: Barabfindungsanspruch der Aktionäre nach Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten MarktZitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 02.09.2021 – 20 W 158/21Zitiert von 1
- FG Münster, 20.09.2016 – 9 K 3911/13 FZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/21#abs-1 (1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich in Textform mitzuteilen. Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/21#abs-2 (2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1) an einem anderen Unternehmen gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht, unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/21#abs-3 (3) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, hat die Gesellschaft dies dem anderen Unternehmen unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/21#abs-4 (4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören, bestehen nicht für die Zeit, für die sie die Mitteilungspflicht nicht erfüllt. § 20 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/21#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Aktien eines Emittenten im Sinne des § 33 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes.